Kein “Fair Value” ... was nun?
Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass strenge Mark-toMarket Regeln in einer Krise zu verheerenden Ergebnisse führen können. Die EU-Kommission hat schnell gehandelt und bei der Bilanzierung nach IFRS den Unternehmen mehr Spielräume bei der Bewertung gegeben. Weiter Änderungen sind nötig.
Die seit Monaten anhaltende und weiterhin akute Finanzmarktkrise macht auch vor den Bilanzierungsregeln nicht halt: Weltweit werden Maßnahmen gesucht, um nicht nur den aktuellen Liquiditätsbedarf zu decken, sondern auch, um Krisen im derzeitigen Ausmaß zukünftig zu verhindern. Dabei werden neben aufsichtsrechtlichen Lösungen besonders auch bilanzielle Ansätze diskutiert. Dies resultiert insbesondere daraus, dass die Auswirkungen der Krise in der bilanziellen Abbildung durch Wertberichtigungen die Ergebnisse der Unternehmen seit Mitte 2007 erheblich gemindert haben. Den internationalen Bilanzierungsvorschriften wurde vereinzelt insbesondere durch die starren Vorschriften zur Ermittlung/Bilanzierung von Zeitwerten und bei der Kategorisierung der Finanzinstrumente mithin sogar eine gewisse Mitverantwortung bei der Verschärfung der aktuellen Finanzmarktkrise gegeben. Die Auswirkungen haben – auch aufgrund des politischen Drucks, z.B. durch die Europäische Kommission – zu Änderungen der Bilanzierungsregeln nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) im Rahmen des IAS 39 und IFRS 7 (Anhangangaben) geführt.
Konkret beziehen sich diese Änderungen im Wesentlichen auf
1. die Bewertung von Finanzinstrumenten
2. die Möglichkeit von Umklassifizierungen zwischen einzelnen Kategorien nach IAS 39.
Bewertung von Finanzinstrumenten
Ziel einer aussagekräftigen Bewertung für den Jahresabschluss soll sein, einen Marktpreis zu bestimmen, der unter Marktbedingungen zustande kommt. Nach herrschenden Meinung liegt zum aktuellen Zeitpunkt für viele Kreditsensitive Finanzinstrumente kein aktiver Markt vor. Marktpreise sind derzeit – wenn überhaupt – nur als „Abwehrpreise“ verfügbar, die aufgrund der fehlenden Erwerbsabsicht des Anbietenden zumeist deutlich unter den Preisen liegen, die in einem aktiven Markt voraussichtlich erzielbar wären. Solche Preise stellen aus Sicht des Standardsetters (International Accounting Standards Board – IASB) zu Jahresabschlusszwecken keine sachgerechte Grundlage für die Bewertung solcher Finanzinstrumente dar.
Im Fall von nicht aktiven Märkten bzw. sofern keine Daten zu aktuellen Referenztransaktionen vergleichbarer Finanzinstrumente verfügbar sind, kann auf gängige Bewertungsmethoden zurückgegriffen werden. Dabei ist die Anwendung von Barwert- oder Optionspreismodellen zulässig. Unter den derzeit illiquiden Marktbedingungen erscheint insbesondere die Bewertung anhand der Discounted Cash Flow Methode (DCF) besonders aussagefähig. Die Abzinsung der wahrscheinlich zukünftigen Zahlungsströme erfolgt hierbei mittels eines laufzeit- und risikoäquivalenten Zinssatzes. Auch die BaFin sieht in der Anwendung der Discounted Cash Flow Methode ein geeignetes Instrument, die Finanzinstrumente ihrem tatsächlichen ökonomischen Wert entsprechend abzubilden. Abweichend zu bisherigen Bewertungsmethoden können Unternehmen die DCF-Methode für (Quartals-) Abschlüsse ab dem 30. September 2008 anwenden.
Umklassifizierung von Finanzinstrumenten
Als Reaktion auf die deutlichen Wertminderungen von Finanzinstrumenten im Zuge der Finanzmarktkrise sah sich das IASB veranlasst, die Möglichkeit einer Umklassifizierung zwischen den Kategorien nach IAS 39 unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Gemäß dem IAS 39 Amendment vom 13. Oktober 2008 sind unter bestimmten Rahmenbedingungen Umklassifizierungen aus den Kategorien „Held for Trading“ und Available for Sale“ zulässig. Diese Neuregelungen konnten in dem Zeitraum bis zum 31. Oktober 2008 rückwirkend ab dem 01. Juli 2008 angewandt werden, sofern die Entscheidung hierüber bis zum 31.. Oktober 2008 getroffen wurde. Umklassifizierungen ab dem 01. November 2008 werden an dem Tag wirksam, an dem sie tatsächlich vorgenommen wurden. Vorrangiges Ziel der Umklassifizierungen aus Sicht der bilanzierenden Unternehmen ist der Transfer von bislang zum Marktwert zu bilanzierenden Finanzinstrumenten in eine der Kategorien, in denen die Finanzinstrumente mit fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden („Loans and Receivables“ bzw. „Held to Maturity“).
Ausblick
Durch die Änderungen können die Einflüsse auf das Periodenergebnis und das Eigenkapital durch die geringere Marktpreisabhabhängigkeit bei vielen Finanzinstrumenten für die Unternehmen beherrschbar werden. Richtig ist, dass Vermögenswerte, bei denen Marktpreise aufgrund der derzeitigen Marktsituation nicht wirksam ermittelt werden können, nicht zu Abwehrpreisen angesetzt werden sollten, wenn nachweislich die voll Rückzahlung wahrscheinlich ist und das Unternehmen die Vermögenswerte bis zu ihrer Fälligkeit halten will und kann. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durch die höhere Bandbreite an Wahlrechten die Jahresabschlüsse zukünftig schwieriger vergleichbar werden. Nicht alle Unternehmen werden von diesen Rechten Gebrauch machen und auch das Ausmaß der Nutzung wird sich deutlich unterscheiden. Analysten werden es zukünftig schwerer haben. Die Entwicklungen in den vorangegangenen Monaten haben deutlich gemacht, dass auch zwischen Bielanzierungsregeln und den Verlauf der Finanzkrise Zusammenhänge bestehen. Die jüngsten Bilanzierungsänderungen sind nach Ansicht der EU-Kommission ein erster geeigneter Schritt in die richtige Richtung; allerdings sind weitere Änderungen erforderlich, um eine Beruhigung in den Märkten zu unterstützen. Der Druck der Politik und der Wirtschaftsverbände zur Änderung von Bilanzierungsregeln treiben die Standardsetter zum Handeln, erhöhen jedoch auch das Risiko, dass die bei solchen Änderungen erforderliche Sorgfalt und Ausgewogenheit mit Blick auf die Effekte möglicherweise unterbleibt.
Aus der Versicherungswirtschaft Heft 24/2008
Mitglied im Bundesverband der Ratinganalysten & Ratingsadviser e.V., sowie Deutsches Institut zur Zertifizierung im Rechnungswesen e.V.