Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung
Grundsätzlich ist die Ermittlung von Unternehmenswerten unabhängig von Art und Größe des Unternehmens nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. In Einzelfällen können jedoch Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zu beachten sein. Bei Zugrundelegung ausschließlich finanzieller Ziele, ist der Unternehmenswert auch in diesen Fällen allein aus der Eigenschaft der Unternehmen abzuleiten, entziehbare finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften.
Stehen bei einem Unternehmen mit unzureichender Rentabilität nicht finanzielle Zielsetzungen, sondern Gesichtspunkte der Leistungserstellung im Vordergrund (z.B. Non-Profit-Unternehmen), so ist als Wert des Unternehmens aus der Sicht des Leistungserstellers nicht der Zukunftswert, sondern ein Rekonstruktionswert maßgeblich. Kann die dem zu bewertenden Unternehmens vorgegebene Leistungserstellung bei unverändertem laufendem Nettobetriebsaufwand auch durch die Schaffung einer effizienteren Unternehmenssubstanz oder – struktur erreicht werden, deren Aufbau wesentlich geringere Ausgaben verursacht, so ist der Rekonstruktionswert entsprechend niedriger anzusetzen. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist mit seinem Liquidationswert anzusetzen.
Der Unternehmenszweck ist insbesondere bei solchen Unternehmen vorrangig auf die Leistungserstellung ausgerichtet, die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge erfüllen (z.B. in der Wohnungs- und Stadtentwicklung oder im Verkehrwesen) oder karitativen Zwecken dienen. In derartigen Fällen ist anzunehmen, dass die Leistungserstellung im öffentlichen bzw. gemeinnützigen Interesse liegt und auch unabhängig von einer unternehmerischen Betätigung erfolgen würde. Auch bei unzureichender Ertragskraft kommt in diesen Fällen als Alternative zur Fortführung des Unternehmens nicht eine Liquidation in Frage, sondern eine anderweitige entsprechende Investition außerhalb des zu bewertenden Unternehmens.
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